Artikel 35
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsuln
- a) an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie
- b) an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung dieses Staates oder auf Grund entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarungen zulässig ist.
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