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Artikel 35 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 35

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsuln

  1. a) an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie
  2. b) an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung dieses Staates oder auf Grund entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarungen zulässig ist.

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