vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 33 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

ABSCHNITT IV

Konsularische Aufgaben

Artikel 33

Aufgaben der Konsuln sind die Pflege freundschaftlicher Beziehungen, die Förderung der Entwicklung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, der Schutz der Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie seiner Staatsangehörigen und die Erleichterung des Fremdenverkehrs.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)