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Artikel 29 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 29

Beförderungsmittel, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung dienen oder die im Eigentum eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines Familienangehörigen stehen, sind gegen Haftpflicht zu versichern.

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