§ 7.
Im Grenzabschnitt „Saalach – Scheibelberg“ ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 11 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 12 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000578
Dokumentnummer
NOR40096984
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