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§ 7 Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 7.

Im Grenzabschnitt „Saalach – Scheibelberg“ ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 11 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 12 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000578

Dokumentnummer

NOR40096984

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