Österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission
§ 8.
(1) In die im Art. 19 Abs. 1 des Vertrages vorgesehene Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.
(2) Zu einer Erklärung des Bevollmächtigten der Republik Österreich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 des Vertrages ist die Zustimmung der anderen österreichischen Delegierten erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000578
Dokumentnummer
NOR40096985
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