§ 84
(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.
(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages in der zweiten Lesung des Gesetzesvorschlages gestellt werden. Der Antrag gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.
vgl. Art. 43, 45 und 46 B-VG und das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973 (WV)
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12011663
alte Dokumentnummer
N11986149070
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