vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 17

Die Ordner unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen und bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte