Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Artikel 33
(1) Auf den im Artikel 32 genannten Gebietsteilen dürfen keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 ° und 135 ° schneiden.
(2) Sofern irgendwelche im Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehende Anlagen zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt gänzlich verfallen, zerstört oder endgültig aufgelassen sind, müssen sie entfernt werden.
Schlagworte
Bauverbot
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000572
Dokumentnummer
NOR12008278
alte Dokumentnummer
N1197514422A
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