Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Artikel 30
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Stabilisierung der für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte instandzuhalten und erforderlichenfalls zu errichten. Sie verpflichten sich weiters, soweit notwendig die Signale dieser Punkte zu erneuern. Diese Punkte können für die Vermessungsarbeiten von den im Artikel 19 Absatz 1 genannten Personen beider Vertragsstaaten benützt werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 hat derjenige Vertragsstaat zu treffen, auf dessen Hoheitsgebiet die Triangulierungs- und Polygonpunkte liegen; falls diese Punkte in der Grenzlinie liegen, gelten für diese Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 19 Absätze 2 bis 5.
(3) Die Vertragsstaaten haben die Vermessungs- und Berechnungsergebnisse betreffend die im Absatz 1 genannten Punkte der Ständigen österreichisch-tschechoslowakischen Grenzkommission (Artikel 35) zu deren Gebrauch zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Triangulierungspunkt, Vermessungsergebnis
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000572
Dokumentnummer
NOR12008275
alte Dokumentnummer
N1197514419A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
