Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Artikel 12
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages durch folgende Grenzzeichen vermarkt:
- a) durch eine runde Säule am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland;
- b) durch Grenzsäulen am Beginn der anderen Sektionen;
- c) durch Haupt-, Zwischen- oder Ergänzungssteine innerhalb der Sektionen entsprechend der Wichtigkeit der Grenzpunkte, durch Holzpfähle in besonderen Ausnahmefällen;
- d) durch eine dreiseitige Pyramide am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Ungarischen Volksrepublik.
Schlagworte
Vermarkung, Grenzpunkt, Hauptstein, Zwischenstein
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000572
Dokumentnummer
NOR12008257
alte Dokumentnummer
N1197514401A
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