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Artikel 12 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Artikel 12

Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages durch folgende Grenzzeichen vermarkt:

  1. a) durch eine runde Säule am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland;
  2. b) durch Grenzsäulen am Beginn der anderen Sektionen;
  3. c) durch Haupt-, Zwischen- oder Ergänzungssteine innerhalb der Sektionen entsprechend der Wichtigkeit der Grenzpunkte, durch Holzpfähle in besonderen Ausnahmefällen;
  4. d) durch eine dreiseitige Pyramide am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Ungarischen Volksrepublik.

Schlagworte

Vermarkung, Grenzpunkt, Hauptstein, Zwischenstein

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008257

alte Dokumentnummer

N1197514401A

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