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Artikel 11 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Artikel 11

(1) Die Staatsgrenze ist in den Strecken, in denen es die örtliche Situation zuläßt, in der Regel direkt, das heißt durch in der Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen, vermarkt. Alle übrigen Strecken sind durch Grenzzeichen, die in der Regel doppel- oder wechselseitig neben der Grenzlinie gesetzt sind, indirekt vermarkt.

(2) Zwischen den direkt vermarkten Grenzpunkten verläuft die Staatsgrenze in mathematisch bestimmten Linien, die in der Regel gerade oder gebrochen sind.

(3) Zwischen den indirekt vermarkten Grenzpunkten verläuft die Staatsgrenze in mathematisch bestimmten oder nur in flüssigen Linien.

Schlagworte

Vermarkung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008256

alte Dokumentnummer

N1197514400A

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