Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Artikel 10
Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in die von dem im Artikel 1 Absatz 1 genannten Grenzregelungsausschuß festgelegten Sektionen I bis XII eingeteilt. Die im Artikel 8 angeführte Grenzstrecke, um die die österreichisch-tschechoslowakische Staatsgrenze infolge der nach Artikel 1 Punkt 4 lit. c des am 10. Feber 1947 in Paris unterzeichneten Friedensvertrages mit Ungarn zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn durchgeführten Grenzänderungen verlängert worden ist, wird in die Sektion XII einbezogen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000572
Dokumentnummer
NOR12008255
alte Dokumentnummer
N1197514399A
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