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§ 5 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verlauf der Staatsgrenze in der Donau

§ 5.

(1) Von dem im § 4 Abs. 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau mit der Geraden, die durch die am 21. Dezember 1973 gegebenen, in den Anlagen 8, 9 und 10 dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/32 CS und P 1 Ö bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau (§ 6) bis zum Schnittpunkt dieser Mittellinie mit der durch das Grenzzeichen XI/33 und den Grenzpunkt XII bestimmten Geraden. Sodann verläuft sie in dieser Geraden bis zum Grenzpunkt XII.

(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne dieser Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um 100 m von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht und innerhalb der am 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage 10 dargestellten Uferränder der Donau verbleibt. Unter solchen künstlichen Veränderungen sind nur Baumaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Satz zu verstehen.

(3) Unter der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau ist eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu verstehen, die aus Geraden und Kreisbögen besteht und von den beiden Begrenzungslinien der Hauptschiffahrtsrinne möglichst gleich weit entfernt ist. Die Radien der Kreisbögen sind womöglich nicht kleiner als 800 m zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000570

Dokumentnummer

NOR40096975

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