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§ 4 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verlauf der Staatsgrenze in der March

§ 4.

(1) Von dem im § 3 Abs. 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch die am 21. Dezember 1973 gegebenen, in den Anlagen 7 und 8 dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze bis zur Einmündung der March in die Donau der Mittellinie der March flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch den am 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) sowie in den Anlagen 9 und 10 (Pläne der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500) dargestellten Standort des Grenzzeichenpaares XI/32 bestimmt ist.

(2) Soweit die Staatsgrenze durch die Mittellinie der March bestimmt wird, gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) Unter der Mittellinie der March ist eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu verstehen, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Bei einem regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes der Verlauf der Leitkante des Uferbaues oder des Leitwerkes, soweit die Leitkante nicht durchlaufend vorhanden ist, die gedachte fortlaufende Verbindungslinie zwischen den angrenzenden Leitkanten. Bei einem nicht regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes die Benetzungslinie bei einem Wasserstand, der der Höhenlage der gegenüberliegenden Leitkante, soweit jedoch eine gegenüberliegende Leitkante nicht vorhanden ist, der aus den angrenzenden Leitkanten abgeleiteten Höhenlage entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000570

Dokumentnummer

NOR40096974

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