§ 8
(1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die zu den im § 7 Abs. 1 genannten Zeitpunkten ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.
(2) Liegt der Zeitpunkt der Maßnahme vor dem 27. April 1945, so muß auch schon zu diesem früheren Zeitpunkt der Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich bestanden haben.
(3) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 4) ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 6. Oktober 1970 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten zu leisten.
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