§ 7
(1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 4) und am 6. Oktober 1970 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem 6. Oktober 1970 verstorben und besaß sie sowohl am 27. April 1945 als auch zum Zeitpunkt der Maßnahme die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen entsprechend ihren Quoten in der Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie am 6. Oktober 1970 österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen an diesem Tag ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
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