§ 47
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 34, soweit sich dieser auf Richter bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, und hinsichtlich des § 45 Abs. 2, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler, betraut.
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