§ 43
Mittel laut § 1, die einem Entschädigungswerber infolge seines Verzichts, im Falle seines Todes mangels eines Rechtsnachfolgers oder auf Grund einer Anrechnung gemäß § 42 nicht ausgezahlt werden, sind nicht zu verteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)