§ 42.
Die Bundesverteilungskommission hat auf Zahlungen nach diesem Bundesgesetz Leistungen anzurechnen, die nach dem Bundesgesetz vom 13. Juli 1962 über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen, BGBl. Nr. 177, als Abgeltung eines Schadens an Vermögenswerten erbracht wurden, für die nach diesem Bundesgesetz eine Entschädigung zu gewähren ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 177/1962
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007976
alte Dokumentnummer
N11974138040
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