§ 37
(1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat über den Anspruch auf Entschädigung zu entscheiden und die Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste festzustellen.
(2) Die einem Entschädigungswerber zugestellte Entscheidung der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 ist gegenüber allen Entschädigungswerbern wirksam.
(3) Die Höhe der vom Feststellungssenat für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellten Verluste ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.
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