Grundvermögen
§ 19
(1) Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei Grundvermögen wird durch die Zuordnung des Grundstückes zu einer Grundstücksgruppe, seine örtliche Lage und durch Zu- und Abschläge bestimmt.
(2) Zur Ermittlung ist ausschließlich von den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Wertansätzen (Richtwerten) auszugehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)