§ 14
Für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages oder für Ansprüche auf Verzinsung ist eine Ermittlung nicht vorzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages oder für Ansprüche auf Verzinsung ist eine Ermittlung nicht vorzunehmen.
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