ABSCHNITT II
Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 11.
(1) Die Vermögenschaften, Rechte und Interessen, für deren Verlust gemäß § 2 Entschädigung zu leisten ist, sind
- 1. land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
- 2. Grundvermögen,
- 3. Betriebsvermögen und
- 4. sonstiges Vermögen.
(2) Auf die Zuordnung der Vermögen zu den einzelnen Vermögensarten sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Landwirtschaftlich, BGBl. Nr. 148/1955
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007945
alte Dokumentnummer
N11974137730
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