Artikel 37
Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer, und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Artikel 31 bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
GESCHEHEN zu Genf, am neunundzwanzigsten April neunzehnhundertachtundfünfzig.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10000550
Dokumentnummer
NOR12007901
alte Dokumentnummer
N1197412954T
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