Artikel 13
Jeder Staat hat wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen und die unrechtmäßige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf ein Schiff, gleich welcher Flagge, flüchtet, ist ipso facto frei.
Siehe dazu auch § 104 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10000550
Dokumentnummer
NOR12007877
alte Dokumentnummer
N1197412930T
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