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Artikel 3 Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1972

Artikel 3

Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die rassische Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und zu beseitigen.

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