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Artikel 17 Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1972

TEIL III

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder alle Mitglieder einer ihrer Spezialorganisationen, für alle Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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