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Art. 9 § 51 BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1972

§ 51

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 50 dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung der nach diesem Bundesgesetz der Bundesregierung zukommenden Akte obliegt dem Bundeskanzler.