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Art. 8 § 49d BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Artikel VIII

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 49d

Die §§ 49e bis 49j sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 liegen, § 49k ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem im § 49k Abs. 6 genannten Zeitpunkt liegen.