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Art. 7 § 49b BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 49b

Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.