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Art. 7 § 47a BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 47a

Auf die Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die vor dem 1. Jänner 1995 aus der Funktion geschieden sind, und deren Hinterbliebene sind die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 für die Vizepräsidenten des Rechnungshofes und deren Hinterbliebene geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.