§ 21
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.
§ 21
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.