§ 19
(1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, und des Präsidenten des Rechnungshofes richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, mit der Maßgabe, daß die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist. Der Bundeskanzler erhält einen Zuschlag in Höhe von 30 vH der Tagesgebühr.
(2) Den Landeshauptmännern gebühren die im Abs. 1 erster Satz genannten Vergütungen, wenn die Dienstreise in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unternommen worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
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