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Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1972
Inkrafttretensdatum
16.09.1972
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen
StF: BGBl. Nr. 331/1972 (NR: GP XIII RV 146 AB 266 S. 27 . BR: S. 310.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 20. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, dessen Artikel 1 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Abkommen über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen sowie das Protokoll zu diesem Abkommen und die Anlagen 1 bis 24 zum Vertrag über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, welche also lauten: ...
die verfassungmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1972
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk wurden am 17. August 1972 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt somit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Vertrages und Art. 26 Abs. 2 des Abkommens am 16. September 1972 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
vom Wunsche geleitet, die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen.
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Dr. Alfred Escher, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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