ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
Artikel 23
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens ist das im Artikel 5 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970 vereinbarte Verfahren anzuwenden.
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