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Artikel 15 Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1972

Artikel 15

(1) Entschädigungsansprüche, die in den Fällen der Artikel 7 und 12 gestellt werden, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Grundstücke liegen.

(2) Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.

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