Artikel 15
(1) Entschädigungsansprüche, die in den Fällen der Artikel 7 und 12 gestellt werden, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Grundstücke liegen.
(2) Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
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