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Artikel 14 Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1972

Artikel 14

In der Grenzlinie dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden. Diese müssen mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sein.

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