Artikel 4
Die durch Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die durch Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich.
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