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Artikel 3 Staatsgrenze Österreich - Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1972

Artikel 3

Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten jeder Art.

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