§ 22.
Wurde eine Wahlanfechtung (§ 21 Abs. 2) nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshofe nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzler nunmehr das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.
vgl. § 2 BGBlG; K des Bundeskanzlers vom 16. Juni 1980 über das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 251/1980
Schlagworte
Verlautbarung des Wahlergebnisses
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10000494
Dokumentnummer
NOR12007275
alte Dokumentnummer
N11971133630
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