Artikel 57
Sonderbestimmungen über private Erwerbstätigkeit
(1) Berufskonsuln dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.
(2) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden folgenden Personen nicht gewährt:
- a) Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals oder Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben;
- b) Mitgliedern der Familie oder des Privatpersonals der unter Buchstabe a bezeichneten Personen;
- c) Familienangehörigen eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
Schlagworte
Privileg
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007054
alte Dokumentnummer
N1196917617S
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