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Artikel 50 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 50

Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

(1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:

  1. a) Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung;
  2. b) Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Konsuls und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, einschließlich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände. Die zum Verbrauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die unmittelbare Verwendung durch die Beteiligten erforderliche Menge nicht überschreiten.

(2) Die Bediensteten des Verwaltungs- der technischen Personals genießen die in Absatz 1 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden.

(3) Konsuln und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen genießen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die in Absatz 1 Buchstabe b nicht bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten ist oder die dessen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschrfiten über Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsuls oder des betreffenden Familienangehörigen stattfinden.

Schlagworte

Import, Export, Privileg

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007047

alte Dokumentnummer

N1196917610S

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