Artikel 49
Befreiung von der Besteuerung
(1) Konsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hievon sind
- a) die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
- b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenen unbeweglichen Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32;
- c) Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 51 Buchstabe b;
- d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften einschließlich Veräußerungsgewinne, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögensteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen oder Finanzunternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;
- e) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
- f) Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32.
(2) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit.
(3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, welche die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen.
Siehe zur Einkommensteuer das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972.
Schlagworte
Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Lohnsteuer
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007046
alte Dokumentnummer
N1196917609S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)