Artikel 46
Befreiung von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Konsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung befreit.
(2) Absatz 1 gilt jedoch weder für Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals, die nicht ständige Bedienstete des Entsendestaats sind oder die eine private Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat ausüben, noch für ihre Familienangehörigen.
Hinsichtlich der Ausländermeldepflicht siehe § 5 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007043
alte Dokumentnummer
N1196917606S
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