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Artikel 46 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 46

Befreiung von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung

(1) Konsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung befreit.

(2) Absatz 1 gilt jedoch weder für Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals, die nicht ständige Bedienstete des Entsendestaats sind oder die eine private Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat ausüben, noch für ihre Familienangehörigen.

Hinsichtlich der Ausländermeldepflicht siehe § 5 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007043

alte Dokumentnummer

N1196917606S

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