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Artikel 35 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 35

Verkehrsfreiheit

(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der konsularischen Vertretung für alle amtlichen Zwecke. Die konsularische Vertretung kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und den anderen konsularischen Vertretungen des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist der konsularischen Vertretung jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaates gestattet.

(2) Die amtliche Korrespondenz der konsularischen Vertretung ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die konsularische Vertretung und ihre Aufgaben betrifft.

(3) Die konsularische Dienstpostsendung darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben jedoch die zuständigen Behörden des Empfangsstaats triftige Gründe für die Annahme, daß die Sendung etwas anderes als Korrespondenz, Schriftstücke und Gegenstände im Sinne von Absatz 4 enthält, so können sie verlangen, daß ein ermächtigter Vertreter des Entsendestaats es in ihrer Gegenwart öffnet. Lehnen die Behörden des Entsendestaats dieses Verlangen ab, so wird die Sendung an ihren Ursprungsort zurückbefördert.

(4) Gepäckstücke, welche die konsularische Dienstpostsendung bilden, müssen äußerlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.

(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, welche die konsularische Dienstpostsendung bilden. Außer mit Zustimmung des Empfangsstaats darf er weder ein Angehöriger des Empfangsstaates, noch, wenn er nicht Angehöriger des Entsendestaats ist, im Empfangsstaat ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dieser Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. (6) Der Entsendestaat, seine diplomatischen Missionen und seine konsularischen Vertretungen können konsularische Kuriere ad hoc ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Absatz 5; jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Kurier die ihm anvertraute konsularische Dienstpostsendung dem Empfänger ausgehändigt hat.

(7) Eine konsularische Dienstpostsendung kann dem Kapitän eines Seeschiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeuges anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen oder -flugplatz ist. Der Kapitän muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, welche die Dienstpostsendung bilden; er gilt jedoch nicht als konsularischer Kurier. Auf Grund einer Abmachung mit den zuständigen Ortsbehörden kann die konsularische Vertretung eines ihrer Mitglieder entsenden, um die Dienstpostsendung unmittelbar und ungehindert von dem Kapitän des Seeschiffes oder Luftfahrzeuges entgegenzunehmen.

Schlagworte

Flugzeug, Schiff

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007032

alte Dokumentnummer

N1196917595S

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