Artikel 17
Vornahme diplomatischer Amtshandlungen durch Konsuln
(1) In einem Staat, wo der Entsendestaat weder eine diplomatische Mission unterhält noch durch die diplomatische Mission eines dritten Staates vertreten ist, kann mit Zustimmung des Empfangsstaats ein Konsul ermächtigt werden, diplomatische Amtshandlungen vorzunehmen, ohne daß dies seine Stellung als Konsul berührt. Die Vornahme solcher Amtshandlungen durch einen Konsul verleiht diesem keinen Anspruch auf diplomatische Vorrechte und Immunitäten.
(2) Ein Konsul kann nach einer Notifikation an den Empfangsstaat den Entsendestaat bei jeder zwischenstaatlichen Organisation vertreten. Handelt er in dieser Eigenschaft, so hat er Anspruch auf alle Vorrechte und Immunitäten, die einem Vertreter bei einer zwischenstaatlichen Organisation auf Grund des Völkergewohnheitsrechts oder internationaler Übereinkünfte zustehen; soweit er jedoch konsularische Aufgaben wahrnimmt, hat er keinen Anspruch auf eine weitergehende Immunität von der Gerichtsbarkeit, als einem Konsul auf Grund dieses Übereinkommens zusteht.
Schlagworte
Privileg
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007014
alte Dokumentnummer
N1196917577S
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