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Artikel 11 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 11

Bestallungsschreiben oder Notifikation der Bestellung

(1) Der Entsendestaat versieht den Leiter einer konsularischen Vertretung mit einer Urkunde in Form eines Bestallungsschreibens oder eines entsprechenden Schriftstückes; die Urkunde wird für jede Bestellung ausgestellt; darin werden seine Eigenschaft bescheinigt und in der Regel sein Name und seine Vornamen, seine Kategorie und seine Klasse, der Konsularbezirk und der Sitz der konsularischen Vertretung angegeben.

(2) Der Entsendestaat übermittelt das Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück auf diplomatischen oder einem anderen geeigneten Wege an die Regierung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Leiter der konsularischen Vertretung seine Aufgaben wahrnehmen soll.

(3) Mit Zustimmung des Empfangsstaats kann der Entsendestaat das Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück durch eine Notifikation ersetzen, welche die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben enthält.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007008

alte Dokumentnummer

N1196917571S

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