§ 7
§ 7. Haftung für Verbindlichkeiten |
Die übernehmende Körperschaft haftet für zivilrechtliche Verbindlichkeiten, die zu einem Vermögenswert gehören; sie wird von dieser Haftung insoweit frei, als sie an Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens beträgt.
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