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ARTIKEL IX Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1968

ARTIKEL IX

Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, lassen sich die Vertragsstaaten von den Prinzipien der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe leiten und führen alle ihre Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unter gehöriger Bedachtnahme auf die entsprechenden Interessen aller anderen Vertragsstaaten durch. Die Vertragsstaaten nehmen Studien über den Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, sowie deren Erforschung so vor, daß sowohl deren schädliche Verseuchung als auch nachteilige Veränderungen in der Umgebung der Erde durch Einwirkungen außerweltlicher Stoffe vermieden wird; wo notwendig, werden die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen. Wenn ein Vertragsstaat Grund zur Annahme hat, daß eine Tätigkeit oder ein Experiment, das von ihm oder seinen Staatsangehörigen im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, geplant wird, möglicherweise einen schädlichen Einfluß auf die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten bei der friedlichen Erforschung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ausüben könnte, wird dieser Staat in angemessene zwischenstaatliche Konsultationen eintreten, bevor er eine solche Tätigkeit oder ein solches Experiment ausführt. Ein Vertragsstaat, welcher Grund zu der Annahme hat, daß eine Tätigkeit oder ein Experiment, welches von einem anderen Vertragsstaat im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, geplant wird, einen möglicherweise schädlichen Einfluß auf die friedliche Erforschung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ausüben könnte, kann Konsultationen über diese Tätigkeit oder das Experiment verlangen.

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